Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (Widerrufs-Button) gemäß dem neuen § 356a BGB
Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufs-Button für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte verpflichtend, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Dies sieht ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in deutsches Recht umgesetzt wird. Ziel der neuen Regelung Verbraucher sollen online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie diese online abgeschlossen haben. Anwendungsbereich Kernstück der Reform ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (Widerrufs-Button) in einem neuen § 356a BGB: Die neue Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurden. Unter einer Online-Benutzeroberfläche in diesem Sinne ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
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