Vereinssatzung

(Wird im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so sind immer weiblich, männlich und divers gemeint)

§ 1 Name, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der am 15.11.1981 gegründete Verein führt den Namen: Club 50plus e.V.(ehemals Seniorenclub Oer-Erkenschwick e.V.) (2) Der Verein ist beim Registergericht des Amtsgerichts Recklinghausen unter der Nr. VR 1277 eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz, Zwecke

(1) Der Verein mit Sitz in Oer-Erkenschwick verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist jede Modalität der sportlichen Betätigung zur Erfüllung des Auftrags aus Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung NRW auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet gem. § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung zur: (2.1) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach Nr. 3; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Leistungen zur Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung. (2.2) zur Teilhabe am Arbeitsplatz, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder mit dem Ziel entgegenzuwirken, Behinderungen einschließlich Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen in Abstimmung mit den Rehabilitationsberatungen und Verordnungen der Krankenkassen und deren Vertragsärzte zu mildern, (2.3) der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe am Bewegungsapparat des Menschen nach den Normen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Frankfurt a. M. und des Behindertensportverbandes NRW in Duisburg  (3) Förderung des Sports nach Nr. 21; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (3.1) Pflege des Freizeit- und Breitensports durch Entwicklung der Motorik, durch Beherrschen von Sport- und Fitnessgeräten oder  (3.2) z.T. zeitlich befristete Vorhaben von (über-) regionaler oder beispielgebender Bedeutung auf dem Gebiet der Musik, bildenden und darstellenden Kunst, Brauchtumspflege, Kulturgeschichte durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität und Authentizität über eine Freizeitgestaltung hinaus z.B. von Bildungsreisen. (4) Angeboten auch ohne Kursform und ohne besondere Teilnehmergebühren in verschiedenen (4.1) Bewegungsarten mit Unterweisende eher als Rhythmiklehrer, Tanz-, Gestaltungstherapeuten (4.2) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen i. S. § 67a AO mit Benutzung von Räumlichkeiten nach § 67a AO i. V. mit AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12 bzw. Geräten mit und ohne qualifizierter Betreuung (4.3) Errichten und Unterhalten von Sportstätten (5) Förderung von Kunst und Kultur (6) Förderung der Fürsorge für Bedürftige und Behinderte im Sinne des § 53 AO. Insbesondere verwirklicht durch die Planung und Durchführung von Seniorenreisen mit sozialer Betreuung, die Vermittlung und Gestaltung von Tagesveranstaltungen (wie Ausflügen und Teilnahme von Kulturveranstaltungen) für Senioren und die Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen Senioren in schwierigen Lebenslagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oberhalb steuerlicher Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied im – Stadtsportverband Oer-Erkenschwick e.V., – Kreissportbund Recklinghausen e.V. und – in den für die Zweckverwirklichung zuständigen Fachverbänden. (2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. (3) Der geschäftsführende Vorstand beschließt den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Zeit 1 Jahr oder auf Dauer >1 Jahr erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren teilzunehmen; dies gilt nicht für Mitglieder, die Leistungen nach Bundes- oder Landesgesetzen erhalten und die bewilligende Behörde eine Direktüberweisung tätigt. Daten für das SEPA-Verfahren und ggf. die bewilligende Behörde mit der Einwilligungserklärung zur Datenerhebung nach § 28 dieser Satzung sind auf dem Aufnahmeantrag anzugeben. (3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. In der Beschlussfassung wird das Datum des Beginns der Mitgliedschaft zum 1. eines Monats und der Beginn der Mitgliedschaft nach § 11 dieser Satzung bestimmt; das Mitglied erhält eine textliche Aufnahmebestätigung mit diesem Inhalt. (4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. (5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; Aufnahme und Ablehnung der Mitgliedschaft müssen nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus: ▪ aktiven Mitgliedern ▪ fördernde Mitgliedern und ▪ Ehrenmitgliedern (2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und / oder am Trainings-/Spiel-Freizeitbetrieb teilnehmen können. (3) Fördernde Mitglieder fördern den Verein durch Geld- oder Sachzuwendungen. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Vereinszwecke außerordentliche Verdienste erworben haben. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch (1.1) Austritt bzw. Fristablauf bei Mitgliedschaften auf Zeit 1 Jahr (1.2) Ausschluss (1.3) Tod (1.4) Auflösung oder Fusion des Vereins

§ 8 Austritt

Zeitmitgliedschaften enden durch genannten Fristablauf im Aufnahmeantrag 1 Jahr. Der Austritt bei einer Mitgliedschaft auf Dauer >1 Jahr erfolgt durch schriftliche Erklärung (Mail, Brief) zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Das Mitglied erhält eine schriftliche Austrittsbestätigung mit diesem Inhalt und der Mitteilung der noch zu zahlenden Beiträge.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied (1.1) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht oder (1.2) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Zwecke zuwiderhandelt. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes stimmberechtigte Mitglied berechtigt. (3) Der Antrag auf Ausschluss nach Abs. 1 ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. (4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. (5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. (6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch textliches Schreiben an die dem Verein bekannte Anschrift mitzuteilen. (7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich durch textliches Schreiben an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 Ansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund nach § 7 dieser Satzung, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; es besteht kein Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Pflichten nach § 11 dieser Satzung, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 11 Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Zwecke: (1.1) Mitgliederbeiträge in Geld als Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträge mit Fälligkeiten jeweils zum fünften Werktag im Folgemonat; (1.2) (Aufnahme-, Bearbeitungs-, Kurs-) Gebühren, (1.3) Zusatzentgelte für zweckspezifische Leistungen und (1.4) Umlagen nach Darlegung der Gründe durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung (z.B. Finanzierung eines Projekts). (1.5) Mieten und Pachten für die Überlassung von (Teil-) Räumen. Es können sportspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. (2) Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 sowie deren Fälligkeit nach Abs. 1 ab 2. bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern analog § 14 Abs. 3 dieser Satzung bekanntzugeben. Näheres regelt die Finanzordnung. (3) Das Mitglied hat dem Verein Änderungen der SEPA-Verbindung und der Anschrift mitzuteilen. (4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Ermächtigung zum SEPA-Verfahren erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen. Bei Rücklastschriften befindet sich das Mitglied ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Kosten durch Forderungseinzug trägt das Mitglied. (5) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Verfahren erlassen. In diesem Fall tragen sie den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungsgebühr. (6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. (2) Das Verhalten eines Mitglieds kann vor Ausschluss nach § 9 dieser Satzung mit Vereinsstrafen in Geld, Arbeitsleistungen oder Sportbetriebsausschluss belegt werden. Näheres regelt die Finanzordnung dieser Satzung.

§ 13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) geschäftsführende Vorstand c) erweiterte Vorstand d) Beirat

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Halbjahr statt. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 17 dieser Satzung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. (6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. (7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Für Satzungs- oder Zweckänderungen gilt die im § 27 Abs. 1 dieser Satzung genannte Mehrheit. (8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen. (9) Jedes Mitglied auf Zeit 1 Jahr oder auf Dauer >1 Jahr hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung von Vereinszwecken sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig: (a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands (b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer (c) Entlastung des Vorstands (d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (e) Wahl der Beiratsmitglieder (f) Wahl der Kassenprüfer (g) Satzungs-/Zweckänderungen bzw. Beschlussfassung über Auflösung bzw. Fusion des Vereins (h) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

§ 17 geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem: (1.1) 1. Vorsitzenden (1.2.) 2. Vorsitzenden (1.3) 1. Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (2) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende sind bei vorheriger schriftlicher Erklärung zur Funktionsannahme wählbar. (3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Amtsniederlegungen kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§ 18 erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem (1.1) geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB (1.2) Schriftführer (1.3) stellv. Schriftführer (1.4) stellv. Kassenwart (1.5) Sozialwart (1.6) Leiter Breiten-, Gesundheits- und REHA-Sport (1.7) Leiter Kultur- und Freizeitbereich (1.8) Leiter Medienarbeit (1.9) Sportarzt (REHA-Sport) (1.10)Abteilungsleiter (2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung des erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der erweiterten Vorstandsmitglieder anwesend ist. (3) Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge des § 17 Abs. 1 der Satzung einberufen. (4) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

(1) Grundsätzlich ist der erweiterte Vorstand für folgende Angelegenheiten zuständig: (1.1) Unterstützung bei der Aufstellung des Haushaltsplans (1.2) Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung (1.3) Festsetzung der Beiträge nach § 11 dieser Satzung (1.4) Festsetzung der Tagesordnungen (1.5) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen (1.6) Ausschluss von Mitgliedern (2) Beschlüsse sind in einem Protokoll unter Angabe von Tag, Ort, Angabe der (anwesenden und abwesenden) Teilnehmer und dem Abstimmungsergebnis aufzunehmen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und einem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 20 Abteilungen, Ausschüsse

(1) Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen und Ausschüssen beschließen. (2) Jede Abteilung bzw. jeder Ausschuss wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Leiter. Die Mitgliederversammlung bestätigt den Leiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilungen bzw. Ausschüsse müssen dann erneut einen Leiter wählen. Wird der abgelehnte Leiter erneut gewählt, bestätigt der erweiterte Vorstand den Leiter. Lehnt der erweiterte Vorstand den gewählten Leiter ab, muss die Abteilung bzw. der Ausschuss einen neuen Leiter wählen. Die Leiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.

§ 21 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. (2) Aufgaben des Beirates sind (2.1) Beratung des erweiterten Vorstandes (2.2) Vermittlung in Streitfällen zwischen erweitertem Vorstand und Vereinsmitgliedern (2.3) Organisation der Vereinsfeierlichkeiten und Ehrungen von Mitgliedern (3) Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 22 Vergütungen, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz, Bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. (2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines Vertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalt und -ende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig; er kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. (3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke Verträge mit Übungsleitern/Mitarbeitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende. (4) Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. (5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 23 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und 2 Ersatzpersonen für eine Amtszeit von zwei Jahren. (2) Nur stimmberechtige Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder anderen Gremien des Vereins angehören, können gewählt werden. Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden, kann der geschäftsführende Vorstand beschließen, die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen. (3) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung ausschließlich der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. (4) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. (5) Weitere Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln.

§ 24 Vereinsordnungen

Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen; sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 25 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 26 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, vermittelt und verändert. (2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: (2.1) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, (2.2) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, (2.3) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, (2.4) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, (2.5) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, (2.6) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und (2.7) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. (4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten gemäß §38 BDSG, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt sind. (5) Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.

§ 27 Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung bzw. Fusion, Vermögensbindung

(1) Satzungs- und Zweckänderungen oder die Auflösung bzw. Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Beschlussfassung wird nachgiebig gem. § 40 Satz 1 BGB die im § 33 Satz 1 BGB und § 41 Satz 2 BGB geregelte Mehrheit auf eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschränkt. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende oder sein Stellvertreter als Liquidatoren des Vereins bestellt. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Recklinghausen, welches er unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige i.S. der §§ 52 – 54 der Abgabenordnung zu verwenden hat. (4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke i. S. §§ 52 ff. Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 28 Gültigkeit der Satzung

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.01.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.